AGB & Nutzung
Nutzungsbedingungen
Für die meisten ist es sicherlich selbstverständlich, aber wir müssen trotzdem auf folgendes hinweisen.
- Das ist ein Freundschaftsportal, deswegen:
- Das oberste Gebot hier ist freundschaftliche und liebevolle Anerkennung und Unterstützung.
- wir sprechen uns alle mit „DU“ an, unabhängig vom Alter und Erfahrung
- Wenn dir etwas nicht passt, bitte denk an „The Opposite Is Also True / Das Gegenteil ist auch wahr“. Selbstverständlich hat jeder das Recht auf seine Meinung und das Recht diese auch zu äußern, aber akzeptiere bitte auch das gleiche Recht für die anderen und für gegensätzliche Meinungen.
- Konstruktive Kritik ist ok, aber viel besser wäre es sie in Form von Vorschlägen oder eigener Meinung zu äußern.
- Arroganz, Kritik, Besserwisserei, Neid, Missgunst, Hass und Panikmache sind unter Freunden nicht angebracht, wer gegen diese Regel verstößt, wird vom Admin aus dem Portal ohne Vorwarnung entfernt.
- Sich über andere beschweren, schimpfen und Selbstdarstellung durch Kritisieren und Erniedrigung der anderen werden hier ebenso wenig geduldet.
- Der Verfasser haftet für seine Inhalte.
- Du musst angemeldet sein, um hier etwas zu veröffentlichen.
- Durch einfache Anmeldung im Portal wirst du nicht automatisch zum Vereinsmitglied von LifeMasters e.V., somit entstehen für dich auch keine Vereinspflichten.
- Mit der Anmeldung im LifeMasters Bereich des Portals oder durch Erwerb von „Basic“, „Pro“ oder „Premium“ meldest du dich als Fördermitgliedschaft im LifeMasters e.V an.
Bei dieser Form der Mitgliedschaft darfst du das Angebot von LifeMasters nutzen und bist
gleichzeitig von jeglichen Vereinspflichten befreit, somit entstehen für dich auch hier keine Vereinspflichten.
Deine Fördermitgliedschaft kannst du monatlich 3 Tage vor Monatsende durch Zahlungstop kündigen.
Satzung
§ 1 Name und Sitz(1) Der Verein führt den Namen „LifeMasters e.V. „, im folgenden kurz Verein genannt.
(2) Sitz des Vereins ist Frankenthal. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein bezweckt unter Ausschluß von Erwerbszwecken die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen von Menschen, die Anschluss zu Gleichgesinnten suchen und über Ihre Lebensthemen sich austauschen, unterhalten und sich gegenseitig unterstützen möchten.
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen, die ihre Lebenssituation in privatem, sozialem, körperlichem ( Fittness Gesundheit ) oder beruflichen Bereich verbessern möchten.
(3) Zertifizierte Choaches haben die Möglichekit die Online Präsenz des Vereins dafür zu nutzen, um mit mehr Menschen in Kontakt zu kommen.
(4) Dem Verein obliegt es insbesondere, seinen Mitgliedern folgende Möglichkeiten zu bieten:
- Freundschaften finden
- Kommunikationsmöglichkeiten bieten
- Interessengemeinschaften bilden
- wohlwollnde Unterstützung
- sich nicht mehr einsam, unverstande und isoliert fühlen
- und die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.
(5) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
- durch Einrichtung und Unterhaltung von Onine Video Treffen, Live Treffen, Chat Räumen und Online Foren
- durch Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen.
- durch Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Coaches, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter.
(6) Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über die Wirkung der falschen Glaubensätze und negativer Lebenseinstellungne aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über sensible /spirituelle Menschen abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Glückseligkeit zu vermitteln.
(7) Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere
- durch Erstellen und Durchführung von Online Events, Seminaren, Webinaren und Veranstaltungen zu diesen Themen
- durch Erstellen einer angemessener Online Plattform zur Durchführung von Online Events, Seminaren, Webinaren und Veranstaltungen zu diesen Themen
- mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
- durch Stellungnahmen zu pädagogischen, spirituellen, gesundheitlichen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Vereinsmitglieder betreffen,
- durch Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung sowie Mitarbeit in internationalen Organisationen,
- durch Erstellen und Verbreiten von Materialien zur Aufklärung über eigenverantwortliches Leben und Handeln / Ausstieg aus der Opferrolle und anderen Themen.
(8) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen. Die Aufnahme eines Mitglieds kann bei einer Fusion mit einem anderen Verein auch durch Berufung durch den Vorstand erfolgen. In diesem Fall erhält das neue Mitglied eine Widerspruchsfrist von acht Wochen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
- Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(7) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 4 Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (1)-(6) entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 5 Beiträge
(1) Der Verein kann Beiträge erheben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben sowie Übungsleiter zu vergüten.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
- Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin,
- Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin,
- Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestätigung von Arbeitsgruppen,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht persönlicher Mitglieder an eine Mindestzahl von Unterschriften binden.
(6) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen, darunter der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(6) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.
(7) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(9) Das nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin.
§ 11 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluß über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wird, daß eine Satzungsänderung beabsichtigt ist.
§ 12 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat.
Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluß über die Auflösung gefaßt ist.